Satzung Allgäu-Kurve 86

Satzung FC Bayern Fanclub Allgäu Kurve 86 Rammingen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der im August 1986 gegründete, nun rechtsfähige Verein "Allgäu Kurve 86" ist am 26.10.2001 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen worden.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Memmingen führt der Verein den Namen "F. C. Bayern Fanclub Allgäu Kurve 86 Rammingen e.V."
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Rammingen, Landkreis Unterallgäu.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideelle Förderung der Belange des FC Bayern München e.V. und eventueller gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeformen des FC Bayern München e.V. sowie die gemeinsame Freizeitgestaltung der Mitglieder, insbesondere durch:

- Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen der Fußballmannschaften des FC Bayern München e.V.
- Teilnahme an Fußballturnieren anderer Fanclubs des FC Bayern München e.V.
- die Unterstützung von Maßnahmen/geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Gewaltbekämpfung in Fußballstadien.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Die Mitglieder sind berechtigt,

- an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- sich in den Versammlungen zu beteiligen
- im Rahmen der Satzung Anträge zu stellen, Kandidaten vorzuschlagen und an den Abstimmungen teilzunehmen
- sich mit Anfragen und Eingaben an das Präsidium zu wenden.

(2) Alle Mitglieder ab der Vollendung des 16. Lebensjahres haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Zweck und die Ziele des Vereins - auch in der Öffentlichkeit – nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch ihren gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Die Aufnahme kann durch das Präsidium ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu erklären und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung bei der Geschäftsstelle eingeht.
(5) Der Ausschluß eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere

- in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck und die Vereinsinteressen verstößt
- den fälligen Jahresbeitrag bis 31.10. des Kalenderjahres nicht bezahlt
- dem Wohl und dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet
- von einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Verein, der Mitglied des Deutschen Fußballbundes (DFB) ist, mit einem Stadionverbot belegt wird.

Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(6) Entrichtet ein Mitglied den fälligen Jahresbeitrag bis 31.10. des Kalenderjahres nicht, ist das Mitglied schriftlich unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen zu mahnen. Kann bis zum Ablauf der gesetzten Frist ein Zahlungseingang nicht verbucht werden gilt das Mitglied mit dem ersten Tag nach Ablauf der Frist als vom Verein ausgeschlossen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(8) Die erneute Aufnahme eines einmal ausgeschlossenen Mitglieds ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1)
Von den Mitgliedern des Vereins sind Beiträge zu entrichten.
(2) Über die Art und Höhe des Beitrags sowie über Beitragsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist am Beginn des Geschäftsjahres (01.07. des Kalenderjahres) zur Zahlung fällig.
(3) Ansonsten deckt der Verein die laufenden Ausgaben durch Spenden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt über:

- die Entlastung des Präsidiums
- die Höhe und die Änderung des Mitgliedsbeitrags
- die gestellten Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und die Rechnungsprüfer.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Monat des Geschäftsjahres, einberufen.
(4) Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch das Präsidium mit Bekanntgabe der vorläufig durch das Präsidium festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich einzureichen.. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Der Präsident oder der Vizepräsident leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Leiters kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

§ 9 Präsidium/ Vorstand i.S.d. § 26 BGB

(1)
Das Präsidium besteht aus

- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer - und drei Beiräten

(2) Das Präsidium leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und hat im jeweiligen Geschäftsbereich alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(3) Das Präsidium soll mindestens vierteljährlich vom Präsidenten einberufen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Diese vertreten je allein.
(5) Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der Präsident und der Vizepräsident bedürfen für Geschäfte im Wert von

- über 500,00 € bis 2000,00 € der Zustimmung des Präsidiums
- über 2000,00 € der Zustimmung der Mitgliederversammlung

§ 10 Wahlen

(1)
Das Präsidium und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(2) Wahlen zum Präsidium haben für jedes Mitglied in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Wenn erforderlich, ist eine Stichwahl durchzuführen.
(3) Die Beiräte können in einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
(4) Die unbegrenzte Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern und Rechnungsprüfern ist zulässig. Das Präsidium und die Rechnungsprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
(5) Scheidet ein Präsidiumsmitglied oder ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist das Präsidium berechtigt, ein kommissarisches Präsidiumsmitglied oder einen kommissarischen Rechnungsprüfer zu berufen. Kommissarisch bestimmte Präsidiumsmitglieder oder Rechnungsprüfer bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der dann entsprechende Neuwahlen stattzufinden haben, im Amt. Präsidiumsmitglieder oder Rechnungsprüfer, die ihr Amt aufgrund derartiger Neuwahlen erlangt haben, bleiben bis zum Ende der Amtsperiode des Präsidiums im Amt.
(6) Die Rechnungsprüfer werden in einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit per Handzeichen gewählt.
(7) Für die Durchführung der Wahlen sind von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidenten ein Wahlleiter und zwei Beisitzer zu bestimmen.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1)
Der Schatzmeister ist zur Aufbewahrung aller die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke verpflichtet.
(2) Die Kassenführung ist von zwei Rechnungsprüfern gemeinsam einmal jährlich nach Abschluß des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung für das zurückliegende Geschäftsjahr zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Präsidium getätigten Aufgaben. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern, dem Präsidenten und dem Schatzmeister zu unterzeichnen ist.
(3) Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Entlastung des Präsidiums.
(4) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein.

§ 12 Persönliche Beteiligung

Ein Mitglied ist im Präsidium und in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft.

§ 13 Haftung des Vereins

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Präsident oder ein Mitglied des Präsidiums in Ausführung der ihm zustehenden Geschäfte verursacht.

§ 14 Geschäftsjahr, Geschäftsstelle

(1)
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.07. eines Kalenderjahres und endet am 30.06. des darauffolgenden Kalenderjahres.
(2) Geschäftsstelle des Vereins ist die Wohnung des jeweiligen Präsidenten.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit mit Handzeichen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß über einen Antrag geheim mittels Stimmzettel abgestimmt werden.
(2) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(3) Über alle Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus der Niederschrift muß mindestens der Versammlungsort und -tag, der Inhalt der gestellten Anträge, der Beschlußvorschlag und das Ergebnis der Abstimmung ersichtlich sein. Die Niederschriften sind vom Präsident und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16 Ehrenmitgliedschaft

(1)
Mitglieder, die sich um das Wohl und das Ansehen des Vereins besonders verdient gemacht haben, werden in feierlicher Form auf der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten zu Ehrenmitgliedern ernannt.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist nur möglich, wenn dies das Präsidium einstimmig beschlossen hat. Das zu ernennende Mitglied soll zum Zeitpunkt der Beschlußfassung mindestens fünf Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sein. Die Beschlussfassung über die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag eines Mitglieds. Das vorschlagende und das vorgeschlagene Mitglied erhalten keine Begründung seitens des Präsidiums, falls das Präsidium dem Vorschlag nicht nachkommt.
(3) Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§17 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

(1)
Zur Änderung der Satzung sind 75 v.H. der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Das gleiche gilt für die Änderung des Vereinszwecks.
(3) Der Verein ist aufgelöst, wenn mindestens 75 v.H. der auf der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen. (1Gleichzeitig ist mit der Mehrheit ein Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögens herbeizuführen.

§ 18 Beschluß und Inkrafttreten der Satzung

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 21.07.2001 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Rammingen, den 21.07.2001