Satzung FC Bayern Fanclub Allgäu Kurve 86 Rammingen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der im August 1986 gegründete, nun rechtsfähige
Verein "Allgäu Kurve 86" ist am 26.10.2001 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Memmingen eingetragen worden.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Memmingen führt der Verein den Namen "F.
C. Bayern Fanclub Allgäu Kurve 86 Rammingen e.V."
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Rammingen, Landkreis
Unterallgäu.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle Förderung der Belange
des FC Bayern München e.V. und eventueller gesellschaftsrechtlicher
Nachfolgeformen des FC Bayern München e.V. sowie die gemeinsame
Freizeitgestaltung der Mitglieder, insbesondere durch:
- Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen der Fußballmannschaften
des FC Bayern München e.V.
- Teilnahme an Fußballturnieren anderer Fanclubs des FC Bayern
München e.V.
- die Unterstützung von Maßnahmen/geeigneten Aktivitäten
auf dem Gebiet der Gewaltbekämpfung in Fußballstadien.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
- an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- sich in den Versammlungen zu beteiligen
- im Rahmen der Satzung Anträge zu stellen, Kandidaten vorzuschlagen
und an den Abstimmungen teilzunehmen
- sich mit Anfragen und Eingaben an das Präsidium zu wenden.
(2) Alle Mitglieder ab der Vollendung des 16. Lebensjahres
haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern
zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Zweck und
die Ziele des Vereins - auch in der Öffentlichkeit – nach
besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung
durch ihren gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium
zu beantragen. Die Aufnahme kann durch das Präsidium ohne Angabe
von Gründen abgelehnt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit
bei juristischen Personen.
(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem
Präsidenten zu erklären und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres
wirksam, in dem die Austrittserklärung bei der Geschäftsstelle
eingeht.
(5) Der Ausschluß eines Mitglieds kann aus wichtigem
Grund mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied
insbesondere
- in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck und die Vereinsinteressen
verstößt
- den fälligen Jahresbeitrag bis 31.10. des Kalenderjahres nicht
bezahlt
- dem Wohl und dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet
- von einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Verein,
der Mitglied des Deutschen Fußballbundes (DFB) ist, mit einem
Stadionverbot belegt wird.
Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet das Präsidium
mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß
zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(6) Entrichtet ein Mitglied den fälligen Jahresbeitrag
bis 31.10. des Kalenderjahres nicht, ist das Mitglied schriftlich unter
Fristsetzung von mindestens zwei Wochen zu mahnen. Kann bis zum Ablauf
der gesetzten Frist ein Zahlungseingang nicht verbucht werden gilt das
Mitglied mit dem ersten Tag nach Ablauf der Frist als vom Verein ausgeschlossen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem
Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
(8) Die erneute Aufnahme eines einmal ausgeschlossenen
Mitglieds ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern des Vereins sind Beiträge zu entrichten.
(2) Über die Art und Höhe des Beitrags sowie
über Beitragsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist am Beginn des Geschäftsjahres (01.07. des Kalenderjahres)
zur Zahlung fällig.
(3) Ansonsten deckt der Verein die laufenden Ausgaben
durch Spenden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie beschließt über:
- die Entlastung des Präsidiums
- die Höhe und die Änderung des Mitgliedsbeitrags
- die gestellten Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium
und die Rechnungsprüfer.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium
des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr,
nach Möglichkeit im ersten Monat des Geschäftsjahres, einberufen.
(4) Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich
durch das Präsidium mit Bekanntgabe der vorläufig durch das
Präsidium festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt
bekannte Adresse des Mitglieds. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung
sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten
schriftlich einzureichen.. Spätere Anträge – auch während
der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung
die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung
der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Das Präsidium hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 v.H.
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe gefordert wird. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Der Präsident oder der Vizepräsident
leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Leiters kann die
Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
§ 9 Präsidium/ Vorstand i.S.d. § 26 BGB
(1) Das Präsidium besteht aus
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer - und drei Beiräten
(2) Das Präsidium
leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und hat im jeweiligen Geschäftsbereich
alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Mitgliederversammlung fallen. Es kann sich eine Geschäftsordnung
geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen
oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(3) Das Präsidium soll mindestens vierteljährlich
vom Präsidenten einberufen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und
der Vizepräsident. Diese vertreten je allein.
(5) Im Innenverhältnis
gilt folgendes: Der Präsident und der Vizepräsident bedürfen
für Geschäfte im Wert von
- über 500,00 € bis 2000,00 € der Zustimmung des Präsidiums
- über 2000,00 € der Zustimmung der Mitgliederversammlung
§ 10 Wahlen
(1) Das Präsidium und die Rechnungsprüfer werden
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(2) Wahlen zum Präsidium haben für jedes
Mitglied in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen
kann. Wenn erforderlich, ist eine Stichwahl durchzuführen.
(3) Die Beiräte können in einem Wahlgang
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
(4) Die unbegrenzte Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern
und Rechnungsprüfern ist zulässig. Das Präsidium und
die Rechnungsprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt,
bis Neuwahlen stattgefunden haben.
(5) Scheidet ein Präsidiumsmitglied oder ein Rechnungsprüfer
vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist das Präsidium berechtigt, ein
kommissarisches Präsidiumsmitglied oder einen kommissarischen Rechnungsprüfer
zu berufen. Kommissarisch bestimmte Präsidiumsmitglieder oder Rechnungsprüfer
bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der dann entsprechende
Neuwahlen stattzufinden haben, im Amt. Präsidiumsmitglieder oder
Rechnungsprüfer, die ihr Amt aufgrund derartiger Neuwahlen erlangt
haben, bleiben bis zum Ende der Amtsperiode des Präsidiums im Amt.
(6) Die Rechnungsprüfer werden in einem Wahlgang
mit einfacher Stimmenmehrheit per Handzeichen gewählt.
(7) Für die Durchführung der Wahlen sind
von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidenten ein
Wahlleiter und zwei Beisitzer zu bestimmen.
§ 11 Rechnungsprüfung
(1) Der Schatzmeister ist zur Aufbewahrung aller die Kassengeschäfte
betreffenden Schriftstücke verpflichtet.
(2) Die Kassenführung ist von zwei Rechnungsprüfern
gemeinsam einmal jährlich nach Abschluß des Geschäftsjahres
und vor der Mitgliederversammlung für das zurückliegende Geschäftsjahr
zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege
sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung
zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße
und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Präsidium
getätigten Aufgaben. Über die Prüfung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern, dem Präsidenten
und dem Schatzmeister zu unterzeichnen ist.
(3) Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und beantragen,
wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Entlastung des Präsidiums.
(4) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder
des Präsidiums sein.
§ 12 Persönliche Beteiligung
Ein Mitglied ist im Präsidium und in der Mitgliederversammlung
nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft.
§ 13 Haftung des Vereins
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der
Präsident oder ein Mitglied des Präsidiums in Ausführung
der ihm zustehenden Geschäfte verursacht.
§ 14 Geschäftsjahr, Geschäftsstelle
(1) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.07. eines Kalenderjahres
und endet am 30.06. des darauffolgenden Kalenderjahres.
(2) Geschäftsstelle des Vereins ist die Wohnung
des jeweiligen Präsidenten.
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums
werden mit einfacher Stimmenmehrheit mit Handzeichen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mehr
als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß
über einen Antrag geheim mittels Stimmzettel abgestimmt werden.
(2) Das Präsidium ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(3) Über alle Sitzungen des Präsidiums und
der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus
der Niederschrift muß mindestens der Versammlungsort und -tag,
der Inhalt der gestellten Anträge, der Beschlußvorschlag
und das Ergebnis der Abstimmung ersichtlich sein. Die Niederschriften
sind vom Präsident und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 16 Ehrenmitgliedschaft
(1) Mitglieder, die sich um das Wohl und das Ansehen des Vereins
besonders verdient gemacht haben, werden in feierlicher Form auf der
Mitgliederversammlung durch den Präsidenten zu Ehrenmitgliedern
ernannt.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist nur möglich,
wenn dies das Präsidium einstimmig beschlossen hat. Das zu ernennende
Mitglied soll zum Zeitpunkt der Beschlußfassung mindestens fünf
Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sein. Die Beschlussfassung
über die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag eines
Mitglieds. Das vorschlagende und das vorgeschlagene Mitglied erhalten
keine Begründung seitens des Präsidiums, falls das Präsidium
dem Vorschlag nicht nachkommt.
(3) Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
befreit.
§17 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Zur Änderung der Satzung sind 75 v.H. der Stimmen
der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
(2) Das gleiche gilt für die Änderung des
Vereinszwecks.
(3) Der Verein ist aufgelöst, wenn mindestens
75 v.H. der auf der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder die Auflösung beschließen.
(1Gleichzeitig
ist mit der Mehrheit ein Beschluß über die Verwendung des
Vereinsvermögens herbeizuführen.
§ 18 Beschluß und Inkrafttreten der Satzung
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung
am 21.07.2001 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Rammingen, den 21.07.2001